Die korrekte Ermittlung der aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten ist das Fundament jeder ordnungsgemäßen Bilanzierung. Nach § 255 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) bilden sie die Basis für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Anlage- und Umlaufvermögen. Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur eine falsche Bilanz, sondern auch steuerliche Konsequenzen.
In diesem Artikel erfahren Sie exakt, welche Bestandteile in die Berechnung einfließen müssen, wie Sie Anschaffungsnebenkosten von sofort abzugsfähigem Aufwand abgrenzen und wie Sie die finale Summe rechtssicher ermitteln.
Was sind aktivierungspflichtige Anschaffungskosten?
Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten (AK) umfassen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dies ist in § 255 Abs. 1 HGB gesetzlich geregelt.
Das Prinzip der Aktivierungspflicht bedeutet, dass diese Kosten nicht sofort als Betriebsausgabe (Aufwand) in der Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) verbucht werden dürfen. Stattdessen müssen sie in der Bilanz als Wert des Vermögensgegenstandes aktiviert und – bei abnutzbaren Gütern – über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Das Schema zur Berechnung
Um die endgültigen Anschaffungskosten zu ermitteln, folgt man einem festen Schema. Dieses Schema stellt sicher, dass alle relevanten Kostenfaktoren berücksichtigt und Preisminderungen korrekt abgezogen werden.
Bestandteile im Detail
1. Anschaffungspreis
Der Anschaffungspreis ist der Betrag, der an den Verkäufer zu entrichten ist. Er bildet die Basis der Berechnung. Bei Fremdwährungen muss der Betrag zum Wechselkurs am Tag der Anschaffung umgerechnet werden.
2. Anschaffungsnebenkosten
Hier geschehen in der Praxis die meisten Fehler. Nebenkosten sind alle Ausgaben, die notwendig sind, um den Gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Sie müssen dem Gegenstand einzeln zuordenbar sein.
- Eingangsfrachten, Porto, Verpackung
- Transportversicherung
- Zölle und Einfuhrabgaben
- Notariats- und Gerichtskosten (bei Immobilien)
- Maklergebühren
- Montage- und Fundamentkosten
- TÜV-Gebühren für die Erstzulassung
3. Nachträgliche Anschaffungskosten
Diese entstehen nach dem eigentlichen Erwerb, aber in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang. Ein klassisches Beispiel ist der Anbau von Zubehör, das die Nutzbarkeit des Gegenstandes erweitert oder verbessert (z.B. Nachrüstung einer Klimaanlage in einen Firmenwagen).
4. Anschaffungspreisminderungen
Alle Preisnachlässe müssen von den Kosten abgezogen werden, da sie den tatsächlichen Aufwand verringern. Dazu zählen:
- Skonti (auch wenn sie erst später bei Zahlung gezogen werden)
- Rabatte
- Boni
- Subventionen oder Zuschüsse (je nach Wahlrecht können diese auch als Passivposten geführt werden, oft werden sie aber direkt abgesetzt).
Interaktiver Anschaffungskosten-Rechner
Nutzen Sie diesen Rechner, um schnell die aktivierungspflichtigen Kosten für einen Vermögensgegenstand zu ermitteln.
AK-Rechner
Abgrenzung: Was gehört NICHT dazu?
Nicht alle Kosten im Zusammenhang mit einer Anschaffung sind aktivierungspflichtig. Folgende Posten sind in der Regel sofort abzugsfähiger Aufwand:
- Finanzierungskosten: Zinsen für Kredite zur Anschaffung sind grundsätzlich Zinsaufwand. (Ausnahme: Bauzeitzinsen bei Herstellungskosten, hier besteht ein Wahlrecht).
- Gemeinkosten: Kosten der allgemeinen Verwaltung oder Lagerhaltung, die nicht direkt zugeordnet werden können.
- Erhaltungsaufwand: Reparaturen, die lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellen (z.B. Austausch eines defekten Reifens), sind keine Anschaffungskosten, sondern sofortiger Aufwand.