Leistung im Vorjahr, Rechnung im Folgejahr: So buchen Sie richtig

Leistung im Vorjahr, Rechnung im Folgejahr? Erfahren Sie, wie Sie Aufwand und Vorsteuer periodengerecht abgrenzen. Inklusive Buchungssätzen und Rechner.

Der Jahreswechsel ist für die Buchhaltung eine kritische Zeit. Ein klassisches Szenario: Eine Dienstleistung wurde im Dezember erbracht (z. B. eine Reparatur oder Beratung), die Rechnung trifft aber erst im Januar des neuen Jahres ein. Hier stellt sich die Frage: In welches Jahr gehört der Aufwand und wie wird die Vorsteuer behandelt? Die korrekte periodengerechte Abgrenzung ist essenziell, um den Gewinn im richtigen Wirtschaftsjahr auszuweisen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie den Vorgang „Leistung im Vorjahr, Rechnung im Folgejahr“ sauber verbuchen, wann Sie „Sonstige Verbindlichkeiten“ nutzen und wie Sie mit der Umsatzsteuer umgehen.

Zeitstrahl der Rechnungsabgrenzung Grafische Darstellung des Jahreswechsels mit Leistungserbringung im alten Jahr und Rechnungseingang im neuen Jahr. Jahreswechsel (31.12. / 01.01.) VORJAHR Leistung erbracht Aufwand gehört hierhin! FOLGEJAHR Rechnungseingang Vorsteuerabzug Buchhalterische Abgrenzung nötig

Warum ist die Abgrenzung notwendig?

Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB müssen Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zugewiesen werden, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung ist dabei zweitrangig.

Wenn Sie eine Leistung im alten Jahr erhalten haben, muss der Aufwand (Netto) den Gewinn des alten Jahres mindern. Würden Sie die Rechnung erst im neuen Jahr buchen, wäre Ihr Gewinn im alten Jahr zu hoch (höhere Steuerlast) und im neuen Jahr zu niedrig.

Sonstige Verbindlichkeiten vs. Rückstellungen

Die Art der Buchung hängt davon ab, wie genau Sie den Betrag kennen:

  • Sonstige Verbindlichkeiten: Sie wissen genau, wie hoch der Betrag ist (z. B. durch einen Vertrag oder Lieferschein), aber die Rechnung fehlt noch.
  • Rückstellungen: Sie wissen, dass eine Verpflichtung besteht, aber die genaue Höhe oder Fälligkeit ist noch unsicher (z. B. geschätzte Abschlusskosten).

Im Fall von „Leistung im Vorjahr, Rechnung im Folgejahr“ handelt es sich meist um Sonstige Verbindlichkeiten, da der Leistungsumfang und Preis in der Regel vertraglich fixiert sind.

Schritt-für-Schritt: Die Buchungssätze

Nehmen wir folgendes Beispiel an: Ein Handwerker repariert am 28.12.2024 eine Maschine. Der vereinbarte Preis beträgt 1.000 € netto. Die Rechnung über 1.000 € + 190 € USt (Brutto 1.190 €) trifft am 05.01.2025 ein.

Schritt 1: Buchung im Vorjahr (2024)

Im alten Jahr buchen Sie nur den Netto-Aufwand ein. Da noch keine Rechnung vorliegt, darf in der Regel noch keine Vorsteuer gezogen werden.

Buchungssatz zum 31.12.2024:

Hier erfassen wir den wirtschaftlichen Aufwand im alten Jahr ohne Steuer.

Formel zur Buchung:

\[ \text{Reparaturaufwand (1.000 €)} \quad \text{an} \quad \text{Sonstige Verbindlichkeiten (1.000 €)} \]

Erklärung der Bestandteile:

  • Aufwandskonto: Z.B. SKR03 4800 / SKR04 6400 (Reparaturen).
  • Gegenkonto: Z.B. SKR03 1700 / SKR04 3500 (Sonstige Verbindlichkeiten).

Schritt 2: Buchung im Folgejahr (2025)

Sobald die Rechnung im Januar vorliegt, lösen Sie die sonstige Verbindlichkeit auf und buchen die Vorsteuer ein. Die eigentliche Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten entsteht jetzt formell.

Buchungssatz im Januar 2025 (bei Rechnungseingang):

Hier wird die Vorsteuer geltend gemacht und die temporäre Verbindlichkeit aufgelöst.

Formel zur Buchung:

\[ \begin{aligned} &\text{Sonstige Verbindlichkeiten (1.000 €)} \\ &\text{Vorsteuer (190 €)} \\ &\quad \text{an} \quad \text{Verbindlichkeiten a.LL. (1.190 €)} \end{aligned} \]

Damit ist das Konto „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgeglichen, die Vorsteuer ist im neuen Jahr geltend gemacht, und die offene Rechnung steht beim Kreditor.

Interaktiver Abgrenzungs-Rechner

Nutzen Sie diesen Rechner, um schnell zu ermitteln, welcher Betrag in welches Jahr gehört, wenn Sie den Bruttobetrag der erwarteten Rechnung kennen.

Rechnungsabgrenzungs-Rechner

Häufige Fragen zur Vorsteuer

Ein häufiger Stolperstein ist die Umsatzsteuer. Grundsätzlich gilt: Der Vorsteuerabzug ist erst möglich, wenn die Leistung erbracht wurde UND eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 UStG).

Da die Rechnung erst im neuen Jahr eintrifft, gehört die Vorsteuer auch erst in die Umsatzsteuervoranmeldung des neuen Jahres (bzw. des Monats Januar). Buchen Sie daher im alten Jahr niemals auf ein Vorsteuerkonto, sondern immer netto auf „Sonstige Verbindlichkeiten“.

Für detaillierte Informationen zu den GoB und Bilanzierungsrichtlinien empfiehlt sich ein Blick in die Fachbeiträge von Haufe.de oder die Richtlinien Ihrer zuständigen IHK.

Zusammenfassung: Buchungslogik Zusammenfassung Vorjahr (31.12.) Aufwand erfassen (Netto) KEINE Vorsteuer buchen Folgejahr (Januar) Rechnung einbuchen Vorsteuer ziehen Wichtigste Regel: Aufwand gehört in das Jahr der Entstehung. Vorsteuer gehört zum Rechnungsdatum.

Fazit

Die korrekte Abgrenzung von Leistungen im Vorjahr und Rechnungen im Folgejahr ist kein Hexenwerk, erfordert aber Disziplin beim Jahresabschluss. Durch die Nutzung des Kontos „Sonstige Verbindlichkeiten“ stellen Sie sicher, dass Ihr Betriebsergebnis periodengerecht dargestellt wird und Sie bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite sind.

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