Scheinselbständigkeit: Risiken & Lösungen bei einem Kunden

Droht bei nur einem Auftraggeber automatisch Scheinselbständigkeit? Wir klären über Kriterien der DRV, die 5/6-Regelung und Schutzmaßnahmen auf.

Viele Freelancer und Interims-Manager kennen die Sorge: Ein großes Projekt bindet alle Kapazitäten, und plötzlich stammt der gesamte Umsatz von nur einem einzigen Kunden. Sofort steht das Schreckgespenst Scheinselbständigkeit im Raum. Doch führt die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber automatisch in die Sozialversicherungspflicht? Die Antwort ist komplexer als ein einfaches Ja oder Nein.

In diesem Artikel klären wir die feinen Unterschiede zwischen echter Scheinselbständigkeit und der oft verwechselten „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit“, beleuchten die Kriterien der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie Ihren Status rechtssicher gestalten.

Status-Kompass: Selbstständig vs. Scheinselbstständig Visualisierung der drei Status-Ebenen: Echte Selbstständigkeit, Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit und Scheinselbständigkeit. Der Status-Kompass Echte Selbstständigkeit • Mehrere Auftraggeber • Eigenes unternehmerisches Risiko • Eigene Preisgestaltung • Eigener Marktauftritt Arbeitnehmerähnlich • Oft nur ein Auftraggeber (>5/6) • Keine eigenen Angestellten • Selbstständig tätig, aber... • Wirtschaftlich abhängig Rentenversicherungspflicht! Scheinselbständigkeit • Weisungsgebunden • In Organisation eingegliedert • Feste Arbeitszeiten • Keine eigene Infrastruktur

Ein Auftraggeber: Automatisch scheinselbständig?

Das ist der häufigste Irrtum. Nur weil Sie für einen begrenzten Zeitraum (oder sogar dauerhaft) nur einen Auftraggeber haben, sind Sie nicht automatisch scheinselbständig im arbeitsrechtlichen Sinne. Es gibt jedoch zwei unterschiedliche Risikoszenarien, die Sie strikt trennen müssen:

  1. Echte Scheinselbständigkeit: Sie treten auf wie ein Selbstständiger, werden aber faktisch wie ein Angestellter behandelt (Weisungen, Urlaub, fester Arbeitsplatz). Dies ist illegal und führt zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.
  2. Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit: Sie sind tatsächlich selbstständig (frei in Zeiteinteilung und Arbeitsort), aber wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig. Dies ist legal, führt aber zur Rentenversicherungspflicht.

Die 5/6-Regelung der Deutschen Rentenversicherung

Für die Frage der Rentenversicherungspflicht ist die sogenannte 5/6-Regelung entscheidend. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie:

  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und
  • keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Formel zur Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit:

Die DRV prüft, ob ein einzelner Kunde den Großteil Ihrer Einkünfte ausmacht.

[ U_{Haupt} > \frac{5}{6} \times U_{Gesamt} ]

Erklärung der Bestandteile:

  • (U_{Haupt}): Umsatz mit dem größten Auftraggeber.
  • (U_{Gesamt}): Gesamter Jahresumsatz des Selbstständigen.

Liegt Ihr Umsatz mit einem Kunden dauerhaft über dieser Grenze (ca. 83,3%), gelten Sie als arbeitnehmerähnlich selbstständig, sofern Sie keine Mitarbeiter beschäftigen.

Kriterien für Scheinselbständigkeit: Der Realitäts-Check

Viel gravierender als die Rentenversicherungspflicht ist der Vorwurf der echten Scheinselbständigkeit. Hier prüft der Zoll oder die DRV nicht nur den Umsatz, sondern die gelebte Praxis. Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit.

Wichtige Indizien für eine Scheinselbständigkeit sind:

  • Weisungsgebundenheit: Der Auftraggeber bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung.
  • Eingliederung: Sie nutzen die E-Mail-Signatur des Kunden, tauchen im Telefonbuch auf oder tragen Dienstkleidung.
  • Kein Unternehmerrisiko: Sie setzen kein eigenes Kapital ein und erhalten ein festes Honorar unabhängig vom Erfolg.
  • Kein eigener Marktauftritt: Sie haben keine Website, kein Logo und betreiben keine Akquise.

Für eine tiefergehende rechtliche Einordnung empfiehlt sich ein Blick auf die Informationen der Deutschen Rentenversicherung oder die entsprechenden Paragraphen im SGB IV § 7.

Interaktiver Status-Rechner

Nutzen Sie diesen Rechner für eine erste Einschätzung Ihrer Situation. Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechtsberatung ersetzt.

Schnell-Check: Risiko-Tendenz

Lösungswege: So sichern Sie sich ab

Wenn Sie feststellen, dass Sie nur einen Auftraggeber haben, gibt es legale Gestaltungsoptionen, um Risiken zu minimieren:

  • Einstellung von Mitarbeitern: Wer regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, gilt nicht als arbeitnehmerähnlich selbstständig.
  • Rechtsformwahl (GmbH): Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie Angestellter Ihrer eigenen Firma. Die GmbH schließt Verträge mit dem Kunden. Achtung: Auch hier ist ein „Durchgriff“ möglich, aber die Hürden sind höher.
  • Statusfeststellungsverfahren: Sie können bei der Clearingstelle der DRV proaktiv prüfen lassen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Dies schafft Rechtssicherheit, kann aber auch „schlafende Hunde wecken“.
  • Existenzgründer-Befreiung: In den ersten drei Jahren nach Gründung können Sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, auch wenn Sie nur einen Kunden haben.
Zusammenfassung: Handlungsoptionen Fazit: Nur ein Auftraggeber? Prüfung 1: Weisung? Bestimmt Kunde Zeit/Ort? Prüfung 2: Umsatz? > 5/6 von einem Kunden? Prüfung 3: Mitarbeiter? Haben Sie Angestellte? Handlungsempfehlung Bei Weisungsgebundenheit: Statusfeststellung beantragen oder Anstellung suchen. Bei >5/6 Umsatz ohne Mitarbeiter: Rentenversicherungspflicht prüfen & Befreiung nutzen. Ideal: Mitarbeiter einstellen oder Kundenstamm diversifizieren.

Wichtig: Ignorieren Sie das Thema nicht. Nachzahlungen können bis zu vier Jahre rückwirkend gefordert werden und existenzbedrohend sein. Suchen Sie im Zweifel frühzeitig das Gespräch mit einem spezialisierten Anwalt oder Steuerberater.

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