Im Rechnungswesen läuft nicht immer alles nach Plan. Während die planmäßige Abschreibung den gewöhnlichen Wertverlust eines Wirtschaftsguts über die Zeit abbildet, tritt die außerplanmäßige Abschreibung dann auf den Plan, wenn unvorhergesehene Ereignisse den Wert eines Vermögensgegenstandes drastisch mindern. Ob durch Unfälle, Marktpreiseinbrüche oder technologische Veralterung – Unternehmen müssen wissen, wann und wie sie diese Wertminderungen in der Bilanz abbilden müssen, um den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu entsprechen.
Was ist eine außerplanmäßige Abschreibung?
Die außerplanmäßige Abschreibung (im Englischen oft Impairment genannt) erfasst eine plötzliche, dauerhafte Wertminderung eines Vermögensgegenstandes, die nicht durch die gewöhnliche Nutzung entsteht. Während die planmäßige Abschreibung (AfA) die Kosten eines Wirtschaftsguts systematisch über dessen Nutzungsdauer verteilt, reagiert die außerplanmäßige Abschreibung auf unvorhersehbare Ereignisse.
Rechtliche Grundlage hierfür ist im Handelsgesetzbuch (HGB) vor allem der § 253 HGB. Dieser schreibt vor, dass Vermögensgegenstände bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Börsen- oder Marktpreis) abgeschrieben werden müssen.
Typische Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen
- Höhere Gewalt: Zerstörung durch Brand, Hochwasser oder Sturm.
- Technische Veralterung: Eine neue Technologie macht eine Maschine schlagartig unwirtschaftlich.
- Wirtschaftliche Gründe: Dauerhafter Rückgang der Marktpreise oder Fehlinvestitionen.
- Substanzverlust: Unfälle oder Beschädigungen, die die Nutzbarkeit einschränken.
Das Niederstwertprinzip: Anlage- vs. Umlaufvermögen
Ob und wann außerplanmäßig abgeschrieben werden muss, hängt entscheidend davon ab, ob der Gegenstand zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehört. Hier greift das sogenannte Niederstwertprinzip.
1. Gemildertes Niederstwertprinzip (Anlagevermögen)
Beim Anlagevermögen (Maschinen, Gebäude, Lizenzen) gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Das bedeutet:
- Bei dauerhafter Wertminderung: Abschreibungspflicht.
- Bei nur vorübergehender Wertminderung: Abschreibungsverbot (Ausnahme: Finanzanlagen, hier besteht ein Wahlrecht).
2. Strenges Niederstwertprinzip (Umlaufvermögen)
Beim Umlaufvermögen (Warenvorräte, Rohstoffe) gilt das strenge Niederstwertprinzip. Hier muss immer auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden, egal ob die Wertminderung dauerhaft oder nur vorübergehend ist. Dies dient dem Gläubigerschutz, um das Vermögen nicht zu hoch auszuweisen.
Rechner: Ist eine außerplanmäßige Abschreibung notwendig?
Nutzen Sie diesen Rechner, um schnell zu prüfen, ob nach HGB eine Abschreibungspflicht, ein Wahlrecht oder ein Verbot besteht.
HGB Abschreibungs-Check
Steuerrechtliche Besonderheiten: Die Teilwertabschreibung
Während das Handelsrecht (HGB) den Begriff der außerplanmäßigen Abschreibung verwendet, spricht das Steuerrecht von der Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 EStG). Ein wichtiger Unterschied: Steuerlich ist eine Abschreibung nur bei dauernder Wertminderung zulässig. Das Wahlrecht für Finanzanlagen bei vorübergehender Wertminderung, das im HGB existiert, wird steuerlich meist nicht anerkannt. Dies führt oft zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz (latente Steuern).
Wertaufholungsgebot: Wenn der Wert wieder steigt
Entfallen die Gründe für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung (z.B. der Börsenkurs einer Aktie erholt sich oder ein Schaden wurde repariert), greift das Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB). Der Buchwert muss dann wieder erhöht werden (Zuschreibung), maximal jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten (also dem Wert, der ohne die außerplanmäßige Abschreibung heute in den Büchern stünde).
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich eine außerplanmäßige Abschreibung rückgängig machen?
Ja, und Sie müssen es sogar. Wenn der Grund für die Wertminderung entfällt, schreibt das HGB eine Zuschreibung vor (Wertaufholungsgebot). Die Obergrenze sind dabei die fortgeführten Anschaffungskosten.
Gilt die außerplanmäßige Abschreibung auch für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Theoretisch ja, aber da GWGs oft sofort oder über einen Sammelposten schnell abgeschrieben werden, ist dies in der Praxis selten relevant. Ist ein GWG zerstört, wird der Restbuchwert als Abgang verbucht.