Die korrekte Ermittlung der Herstellungskosten ist das Fundament einer sauberen Bilanzierung und Bewertung von Vorräten. Fehler an dieser Stelle verzerren nicht nur den ausgewiesenen Gewinn, sondern können bei einer Betriebsprüfung zu teuren Nachzahlungen führen. Viele Verantwortliche stehen vor der Frage: Wo liegt genau die Wertuntergrenze, welche Kosten müssen aktiviert werden und wo bestehen Wahlrechte?
In diesem Artikel führen wir Sie durch das komplette Berechnungsschema nach § 255 HGB, klären den entscheidenden Unterschied zu den internen Herstellkosten und bieten Ihnen einen interaktiven Rechner für Ihre Kalkulation.
Überblick: Der Weg zu den Herstellungskosten
Was sind Herstellungskosten?
Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Diese Definition basiert auf § 255 Abs. 2 HGB.
Sie bilden die Basis für die Bewertung von selbst erstellten Anlagen oder Vorräten in der Handels- und Steuerbilanz. Im Gegensatz zu den Anschaffungskosten (bei gekauften Gütern) müssen die Herstellungskosten intern ermittelt werden.
Unterschied: Herstellungskosten vs. Herstellkosten
In der Praxis werden diese beiden Begriffe oft synonym verwendet, bezeichnen aber unterschiedliche Dinge:
- Herstellkosten: Ein Begriff aus der internen Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Sie dienen der Preiskalkulation und dem internen Controlling. Sie können auch kalkulatorische Kosten (z. B. kalkulatorische Miete) enthalten.
- Herstellungskosten: Ein Begriff aus dem externen Rechnungswesen (Bilanzierung nach HGB/Steuerrecht). Hier gelten strenge gesetzliche Vorschriften darüber, was aktiviert werden darf und was nicht. Kalkulatorische Kosten sind hier verboten.
Schema zur Berechnung der Herstellungskosten
Die Berechnung erfolgt meist über ein Zuschlagskalkulationsschema. Dabei werden Gemeinkosten (GK) über Zuschlagssätze auf die Einzelkosten (EK) verrechnet.
Pflichtbestandteile und Wahlrechte
Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwischen Kosten, die in die Bilanz aufgenommen werden müssen (Aktivierungspflicht), solchen, die aufgenommen werden dürfen (Aktivierungswahlrecht), und solchen, die verboten sind.
| Kostenart | Handelsbilanz (HGB) | Steuerbilanz |
|---|---|---|
| Material- & Fertigungseinzelkosten | Pflicht | Pflicht |
| Material- & Fertigungsgemeinkosten | Pflicht | Pflicht |
| Werteverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen) | Pflicht | Pflicht |
| Allgemeine Verwaltungskosten | Wahlrecht | Wahlrecht |
| Soziale Aufwendungen (freiwillig) | Wahlrecht | Wahlrecht |
| Vertriebskosten | Verbot | Verbot |
Interaktiver Herstellungskosten-Rechner
Nutzen Sie diesen Rechner, um die Herstellungskosten (Wertuntergrenze) schnell zu ermitteln. Geben Sie Ihre Einzelkosten und die Zuschlagssätze für Gemeinkosten ein.
HK-Kalkulator
Schritt-für-Schritt Beispiel
Ein Möbelhersteller produziert einen hochwertigen Schreibtisch. Folgende Daten liegen aus der Kostenrechnung vor:
- Holz und Beschläge (MEK): 200,00 €
- Lagerzuschlagssatz (MGK): 10 %
- Lohnkosten Schreiner (FEK): 150,00 €
- Maschinenstundensatz/Halle (FGK): 120 %
- Spezialschablone für dieses Modell (SEKF): 30,00 €
Rechnung:
- Materialkosten: 200 € + (200 € * 0,10) = 220,00 €
- Fertigungskosten: 150 € + (150 € * 1,20) + 30 € = 150 € + 180 € + 30 € = 360,00 €
- Herstellungskosten (Wertuntergrenze): 220,00 € + 360,00 € = 580,00 €
Dieser Wert von 580,00 € muss mindestens in der Bilanz angesetzt werden. Würde das Unternehmen noch Verwaltungsgemeinkosten einbeziehen (Wahlrecht), läge der Wert höher (Wertobergrenze).
Fazit
Die Berechnung der Herstellungskosten erfordert Sorgfalt und eine saubere Trennung von Einzel- und Gemeinkosten. Nutzen Sie die Wertuntergrenze (Pflichtbestandteile), um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein und den Gewinn nicht unnötig durch Aktivierung von Wahlrechten aufzublähen, es sei denn, dies ist bilanzpolitisch gewünscht (z. B. zur Verbesserung der Eigenkapitalquote für Banken).
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Dürfen Vertriebskosten in die Herstellungskosten eingerechnet werden?
Nein. Nach § 255 HGB besteht für Vertriebskosten ein striktes Aktivierungsverbot. Sie dürfen den Wert des Vermögensgegenstandes in der Bilanz nicht erhöhen.
Was ist die Wertuntergrenze bei Herstellungskosten?
Die Wertuntergrenze umfasst alle Kosten, die zwingend aktiviert werden müssen. Das sind Materialeinzel- und -gemeinkosten, Fertigungseinzel- und -gemeinkosten sowie der Werteverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen).
Sind Forschungskosten aktivierungsfähig?
Reine Forschungskosten dürfen nicht aktiviert werden. Entwicklungskosten hingegen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen (selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände) aktiviert werden (Wahlrecht).