Haben Sie in ein bestehendes Wirtschaftsgut investiert – sei es eine neue Maschine, ein Anbau an eine Immobilie oder ein umfangreiches Software-Update? Dann stehen Sie vor der entscheidenden Frage: Handelt es sich um sofort abzugsfähigen Aufwand oder um nachträgliche Anschaffungskosten? Die Unterscheidung hat massive Auswirkungen auf Ihre Bilanz und Ihre Steuerlast. Werden Kosten fälschlicherweise als Betriebsausgaben gebucht, drohen Nachzahlungen bei der Betriebsprüfung. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie diese Kosten sicher abgrenzen, korrekt buchen und die neue Abschreibung (AfA) berechnen.
Was sind nachträgliche Anschaffungskosten?
Nachträgliche Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die nach dem ursprünglichen Erwerb eines Vermögensgegenstandes anfallen, um diesen zu erweitern, wesentlich zu verbessern oder seine Nutzungsmöglichkeit grundlegend zu ändern. Im Gegensatz zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen) dürfen diese Kosten nicht sofort gewinnmindernd verbucht werden. Stattdessen müssen sie aktiviert und über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Rechtliche Grundlage (§ 255 HGB)
Die Definition findet sich im Handelsgesetzbuch. Gemäß § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dies gilt auch für nachträgliche Maßnahmen, sofern sie:
- Erweiterung: Das Wirtschaftsgut wird in seiner Substanz vermehrt (z. B. Anbau eines Balkons, Aufstockung eines Gebäudes, Einbau einer Festplatte in einen PC).
- Wesentliche Verbesserung: Der Gebrauchswert wird deutlich erhöht (z. B. Einbau eines modernen Lifts in ein altes Gebäude, Umrüstung einer Maschine auf neue Technologie).
- Änderung des Wesens: Die Funktion des Gegenstands ändert sich komplett (z. B. Umbau eines LKW zum Wohnmobil).
Abgrenzung: Anschaffungskosten vs. Erhaltungsaufwand
Die Unterscheidung ist oft streitanfällig. Erhaltungsaufwand dient lediglich dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen (Reparatur). Er wird sofort als Betriebsausgabe gebucht.
Faustregel: Wird etwas Vorhandenes nur ersetzt (z. B. kaputte Fenster durch neue, gleichwertige Fenster), ist es Erhaltungsaufwand. Wird der Standard deutlich gehoben (z. B. Einfachverglasung durch 3-fach-Isolierglas mit Schallschutz), können nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen.
Besonderheit bei Immobilien: Die 15%-Grenze
Bei Immobilien gibt es eine steuerliche Falle, die oft übersehen wird: die sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Diese Regelung besagt:
Führen Sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung einer Immobilie Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durch, deren Netto-Kosten (ohne USt) insgesamt 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, werden diese Kosten nicht als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand behandelt. Stattdessen werden sie zu den Anschaffungskosten addiert und müssen über die Nutzungsdauer (meist 50 Jahre bei 2 % AfA) abgeschrieben werden.
Berechnung der neuen AfA (Abschreibung)
Wenn nachträgliche Anschaffungskosten anfallen, ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Die ursprüngliche Abschreibungstabelle ist nicht mehr gültig. Die neue Abschreibung berechnet sich ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten neu.
Rechner: Neue Abschreibung ermitteln
Nutzen Sie diesen Rechner, um schnell zu prüfen, wie sich nachträgliche Anschaffungskosten auf Ihre jährliche Abschreibung auswirken.
Buchungssätze für nachträgliche Anschaffungskosten
Die Buchung erfolgt nicht auf ein Aufwandskonto, sondern direkt auf das Bestandskonto des Wirtschaftsguts (Aktivkonto). Dadurch erhöht sich der Bilanzwert.
Beispiel: Sie bauen eine Klimaanlage (wesentliche Verbesserung) für 5.000 € netto in Ihr Bürogebäude ein.
- Buchung: Gebäude (Bestandskonto) 5.000 € + Vorsteuer 950 € an Bank/Verbindlichkeiten 5.950 €
Durch diese Buchung steigt der Wert auf dem Konto „Gebäude“, was die Basis für zukünftige Abschreibungen erhöht.
Häufige Fragen (FAQ)
Zählt Zubehör zu den nachträglichen Anschaffungskosten?
Ja, wenn das Zubehör dem Wirtschaftsgut eine neue Funktion gibt oder es erweitert. Ein Drucker ist meist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, aber eine spezielle Erweiterungskarte für eine Maschine gehört zu den nachträglichen Anschaffungskosten der Maschine.
Was passiert, wenn die Kosten unter 800 € (GWG) liegen?
Nachträgliche Anschaffungskosten sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), da sie kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut darstellen. Sie müssen immer zum Hauptwirtschaftsgut aktiviert werden, auch wenn der Betrag klein ist (sog. „Zuschreibung“).
Kann ich die Nutzungsdauer verlängern?
Ja, wenn die Maßnahme das Wirtschaftsgut so stark verbessert, dass es deutlich länger genutzt werden kann (z. B. Generalüberholung eines Motors), muss die Restnutzungsdauer neu geschätzt und verlängert werden.